Häufige Fragen
Wer erhält die Ergebnisse meiner Urin- bzw. Haarprobe?
Sind die Gutachten zur Erlangung/Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verwertbar?
Sind die Gutachten gerichtsverwertbar?
Welche Substanzen sind im Haar nachweisbar?
Ich habe eine Glatze. Kann ich trotzdem eine Haaranalyse durchführen lassen?
Ich bin mit dem Analysenergebnis nicht einverstanden und möchte eine Nachuntersuchung bzw. eine Untersuchung der B-Probe. Wie kann ich vorgehen?
Meine Frage wird auf dieser Seite nicht beantwortet. Wie kann ich mich weiter informieren?
Wo kann ich eine Urin-/Haarprobe entnehmen lassen, die zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis anerkannt wird?
Eine Probennahme ist möglich bei akkreditierten Labors, Landratsämtern bzw. Gesundheitsämtern, die diese Proben nach den CTU-Kriterien (Schubert, W., Dittmann, V. und Brenner-Hartmann, J. (Hrsg.) (2013): Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kirschbaum Verlag, Bonn, 3. Auflage) erheben. Bei einem Auslandsaufenthalt kann eine Haarprobe auch von einem Arzt des zuständigen Konsulats entnommen werden.
Bei einer Probennahme durch eine autorisierte Person wird Ihre Identifikation anhand eines behördlichen Ausweises mit Bild überprüft. Stempel und Unterschrift der autorisierten Behörde/Stelle und der entnehmenden Person müssen auf dem Auftrag vorhanden sein. Es muss dokumentiert sein, dass Ihnen die Probe nach der Gewinnung nicht mehr zugänglich war.
Wer erhält die Ergebnisse meiner Urin- bzw. Haarprobe?
Als Auftraggeber erhalten ausschließlich Sie die Analysenergebnisse. Eine Weitergabe Ihrer Untersuchungsergebnisse ist nur nach Ihrer schriftlichen Einwilligung (Schweigepflichtsentbindung) möglich.
Welche Nachweise/Atteste sollten bei einer Medikamenteneinnahme im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms (Drogen/Alkohol) vorliegen?
Wenn Sie Medikamente einnehmen müssen oder z.B. im Rahmen eines diagnostischen Eingriffs oder einer ärztlichen Behandlung Medikamente verabreicht bekommen haben, sollten Sie ein aktuelles Rezept, das den Abstinenzkontrollzeitraum abdeckt, bzw. ein Attest über die Dauer der Behandlung und die entsprechenden Medikamente vorlegen. Nur so können wir Ihnen verwertbare Einzelbefunde und einen Abschlussbericht entsprechend den Anforderungen der Führerscheinbehörden und der Stellen, die Medizinisch-Psychologische Untersuchungen (MPU) durchführen, ausstellen.
Sind die Gutachten zur Erlangung/Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verwertbar?
Unsere Untersuchungen und die Befunderstellung entsprechen den aktuellen Vorgaben aus den Beurteilungskriterien für die Fahreignungsdiagnostik (Schubert, W., Dittmann, V. und Brenner-Hartmann, J. (Hrsg.) (2013): Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Beurteilungskriterien, Kirschbaum Verlag, Bonn, 3. Auflage). Das Labor ist nach DIN EN ISO 17025 für
forensische Zwecke akkreditiert. Die Akkreditierungsurkunde können Sie über unsere Homepage einsehen. Die Einzelbefunde und der nach den Beurteilungsrichtlinien erstellte Abschlussbericht erfüllen daher die Anforderungen der Führerscheinbehörden, der Stellen, die Medizinisch-Psychologische Untersuchungen (MPU) durchführen und darüber hinaus auch der Gerichte.
Sind die Gutachten gerichtsverwertbar?
Die Untersuchungen werden nach den Richtlinien nationaler und internationaler Fachgesellschaften (z.B. Society of Hair Testing, Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie) durchgeführt. Das Labor ist nach DIN EN ISO 17025 für forensische Zwecke akkreditier; die Befundmitteilungen und Gutachten werden nur von Wissenschaftlern/Wissenschaftlerinnen mit dem Fachtitel „Forensischer Toxikologe“/ „Forensische Toxikologin“ erstellt. Damit sind unsere Analysen und Gutachten gerichtsverwertbar.
Welche Substanzen sind im Haar nachweisbar?
Alle Drogen und Arzneistoffe, die aufgenommen wurden, sind im Haar nachweisbar. Allerdings werden die Substanzen, abhängig von ihren Eigenschaften, in sehr unterschiedlichen Konzentrationen in das Haar eingebaut. Wie empfindlich sich einzelne Substanzen nachweisen lassen, ist daher ebenfalls sehr unterschiedlich, so dass eine konkrete Begutachtung des Einzelfalls im Vergleich mit Referenzdaten erforderlich ist.
Wie lange sind Drogen nachweisbar bzw. ab wann kann ich damit rechnen, dass nach Abstinenz keine Drogen aus einer früheren Konsumperiode mehr nachweisbar sind, und welche Haarlänge sollte prinzipiell untersucht werden?
Die Nachweisbarkeit von Drogen im Kopfhaar wird durch die Haarwachstumsgeschwindigkeit begrenzt, die grob 1 cm/Monat beträgt. Bei Kopfhaaren besteht ein zyklisches Wachstum, so dass 10-20% der Haare nicht mehr aktiv wachsen. Diese „Althaare“ können noch Substanzen aus einer länger zurückliegenden Konsumperiode enthalten, und zu einem positiven Ergebnis in einer Haarprobe auch nach Abstinenz führen. Je nach Konsumintensität können Substanzen nach Abstinenz noch 3 bis 6 Monate nachweisbar sein.
Die zu untersuchende Haarlänge muss vom Auftraggeber des Gutachtens in Abhängigkeit von dem zu bewertenden Zeitraum (ggf. nach Rücksprache mit Führerscheinstelle/Gutachter, Gericht/Bewährungshelfer) vorgegeben werden. Eine Haarlänge von 6 cm wird üblicherweise zum Nachweis der Drogenabstinenz, eine Haarlänge von 3 cm zum Nachweis der Alkoholabstinenz akzeptiert.
Ich habe eine Glatze. Kann ich trotzdem eine Haaranalyse durchführen lassen?
Prinzipiell sind auch Körperhaare wie Bart-, Brust- oder Beinhaare für eine Analyse geeignet. Der Einbau von Fremdstoffen in das Haar ist für Kopf- und Körperhaare vergleichbar. Unterschiede bestehen allerdings in der Wachstumsdauer und der sog. Ruhephase, die bei Körperhaaren deutlich länger ist als bei Kopfhaaren. Daher finden sich bei Körperhaaren ungefähr 50% „Althaare“. Sie liefern Informationen über länger zurück liegende Zeiten, sind aber zeitlich schwerer zu interpretieren als Ergebnisse an Kopfhaarproben. Es sollte berücksichtigt werden, dass bei Körperhaaren trotz unterschiedlicher Wachstumsverhältnisse wie bei Kopfhaaren ein Nachweiszeitraum von einem Monat/cm anerkannt wird.
Meine Haare sind gefärbt, gebleicht bzw. eine Dauerwellenbehandlung unterzogen worden. Kann ich trotzdem eine Haaranalyse durchführen?
Nehmen Sie an einem Alkoholabstinenzprogramm teil, dürfen die Haare keinesfalls kosmetisch behandelt worden sein. Bei einem Nachweis der Drogenabstinenz können nur für die erste, nicht jedoch für die zweite Haaranalyse kosmetisch behandelte Haare verwendet werden. Ist auch bei der zweiten Entnahme die Probe noch kosmetisch behandelt, ist die Analyse nicht als Abstinenzbeleg verwertbar.
Ich bin mit dem Analysenergebnis nicht einverstanden und möchte eine Nachuntersuchung bzw. eine Untersuchung der B-Probe. Wie kann ich vorgehen?
Bei Zweifeln am Untersuchungsergebnis besteht die Möglichkeit der Nachuntersuchung (i.d.R. kostenpflichtig); auch eine Übersendung der Probe an ein anderes, forensisch akkreditiertes Labor mit entsprechender technischer Ausrüstung ist möglich. Keinesfalls können wir Ihnen jedoch die Probe aushändigen.
Meine Frage wird auf dieser Seite nicht beantwortet. Wie kann ich mich weiter informieren?
Sie werden bei Anmeldung zu einem unserer Abstinenzprogramme umfassend und individuell informiert. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Ihre Frage in unserer wöchentlichen Fragestunde an einen der Sachverständigen zu richten.