
Akkreditiertes Labor für die Abstinenzkontrollen Alkohol und Drogen in Urin und Haaren
nach den verbindlichen Beurteilungskriterien (CTU-Kriterien) Aktuell 3. Auflage vom 01. Mai 2014
Haarabnahmen für das FTC auch in Bonn möglich. Institut für Rechtsmedizin des UKB Anmeldung unter 0228-738334
Partnerlabor für Medizinische Genetik: www.mgz-muenchen.de Informationen Molekulare Autopsie
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Blut / Serum
Blut ist das Untersuchungsmaterial der Wahl bei der Frage nach der akuten Beeinträchtigung durch zentral wirksame Mittel, denn im Blut sind i.d.R. die psychotropen Substanzen selbst nachweisbar. Die Bestimmung der Substanzkonzentration erlaubt zudem eine Aussage über den Grad einer möglichen Beeinflussung bzw. über aufgenommene Mengen (Dosis) und ermöglicht eine Überprüfung der Angaben zum Aufnahmezeitpunkt. Zudem ist eine Blutprobe nahezu fälschungssicher. Von Nachteil ist die im Vergleich zum Urin deutlich kürzere Nachweisbarkeitsdauer berauschender Mittel, die selbstverständlich dosisabhängig ist. Während in Deutschland Analysen i.d.R. in dem aus Vollblut gewonnenen Serum/Plasma vorgenommen werden, erfolgen Analysen in der Schweiz i.d.R. direkt aus dem Vollblut.
Bei Straßenverkehrsfällen wird unterschieden zwischen solchen Fällen, bei denen der Verdacht auf akute Substanzbeeinträchtigung bei der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr besteht, ohne dass erhebliche Leistungsdefizite festgestellt werden konnten. In der Regel wäre dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Straßenverkehrsgesetzt (StVG) bzw. gem. ASTRA-Weisung anzunehmen. Zur Feststellung existiert eine Positivliste von Substanzen, welche im Serum/Blut eines Verkehrsteilnehmers i.d.R. oberhalb sog. „analytischer“ Grenzwerte festzustellen wären:
Anhang zum § 24a StVG (Deutschland) und ASTRA-Weisung gemäß Art. 2.2 VRV (Verkehrsregelnverordnung der Schweiz); Liste der berauschenden Mittel, Substanzen und („analytischer“) Grenzwerte
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Grenzwerte [ng/ml]
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Berauschende Mittel
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Substanzen
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Deutschland
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Schweiz
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Cannabis
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Tetrahydrocannabinol (THC)
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1,0
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1,5
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Heroin
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Morphin (frei)
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10
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15
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Morphin
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Morphin (frei)
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10
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15
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Cocain
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Cocain
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10
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15
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Cocain
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Benzoylecgonin
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75
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-
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Amphetamin
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Amphetamin
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25
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15
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Metamphetamin
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Methamphetamin
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25
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15
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Designer-Amphetamin
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3,4-Mehylendioxymethamphetamin (MDMA)
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25
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15
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Designer-Amphetamin
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3,4-Mehylendioxyethylamphetamin (MDEA)
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25
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15
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Bei Fällen mit Auffälligkeiten kann auch ein Straftatbestand vorliegen. In solchen Fällen sollte nicht nur auf ein eingeschränktes Panel illegaler Drogen, sondern möglichst umfassend auf zentral wirksame Mittel getestet werden.
Das FTC München kann gezielte Analysen auf Substanzen oder Substanzklassen (z.B. Benzodiazepine oder Antidepressiva) bei entsprechendem Anfangsverdacht vornehmen oder auch mit einer Routinemethode ca. 150 zentral wirksame quantitativ bestimmen (ist zu empfehlen!). Auch Sonderanalysen auf GHB, Spice-Produkte oder „Badesalz“-Drogen sind möglich.
Geht es um die Frage einer möglicherweise eingeschränkten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit, so sollte ebenfalls eine Serum-/Blutprobe umfassend untersucht werden, um eine Aussage zum akuten Intoxikationszustand treffen zu können. Soll nur festgestellt werden, was konsumiert wurde, so reicht eine Urinprobe. Eine Urinprobe sollte ggf. immer zusätzlich gewonnen werden, da das Nachweisfenster für Fremdstoffe darin deutlich länger ist. Noch empfehlenswerter ist die Analyse einer Haarprobe.
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